barkeit der kommunalen Norm kann es keine Rolle spielen, dass der Gemeinderat heute die Zonierung der Parzelle in der Dorfzone D3 als nicht mehr sachgerecht erachtet; vielmehr ist Art. 9 BNO anzuwenden, solange das zuständige kommunale Planungsorgan keine Umzonierung vorgenommen hat. Zur "Erhaltung der Struktur des gewachsenen Ortskerns" gehört zudem nicht – wie der Gemeinderat annimmt – die Erhaltung von bestimmten Nutzungen von Bauten (z.B. als Autogarage), sondern vielmehr die Bewahrung des Erscheinungsbilds solcher Bauten, die Erhaltung ihres Bautyps, ihres Standorts bzw. ihrer Stellung und ihrer Wirkung untereinander.