2.2.). Im vorliegenden Fall fällt nun insbesondere ins Gewicht, dass sich der Gemeinderat B. bei der Beurteilung der Ortsbildverträglichkeit des Vorhabens offensichtlich von sachfremden Überlegungen hat leiten lassen und sich über die Vorschriften der kommunalen Bauund Nutzungsordnung hinweggesetzt hat. Jedenfalls kann dem Gemeinderat nicht beigepflichtet werden, der aus dem Umstand, dass die Parzelle 517 im Gebiet "Hinterdorf" liegt, ableiten will, dass diese nicht mehr zum "gewachsenen Ortskern" gehört, dessen Struktur gemäss Art. 9 Abs. 1 BNO zu erhalten ist. Für die Anwend- 448 Verwaltungsbehörden 2010