Eine Rechtsmittelinstanz soll und darf dann nicht korrigierend einschreiten, wenn sich die ästhetische Wertung der Vorinstanzen auf vernünftige Gründe stützen lässt, selbst wenn andere, ebenfalls vertretbare Lösungen denkbar wären. Die Zurückhaltung findet jedoch dort ihre Grenze, wo die Auslegung des Gemeinderats sich nicht mit den einschlägigen Rechtsgrundlagen vereinbaren lässt, überwiegende öffentliche und private Interessen entgegenstehen oder höherrangiges Recht tangiert wird (AGVE 2006 S. 187 f., Erw. 2.2.).