Was die Kritik der Beschwerdeführenden am gemeinderätlichen Entscheid bezüglich der Eingliederung des Bauvorhabens und der Ortsbildverträglichkeit anbelangt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass dem Gemeinderat bei der Handhabung von Ästhetikvorschriften ein erheblicher Ermessenspielraum zusteht; die Gemeinde darf in diesem Bereich den verfassungsrechtlichen Schutz, der ihr gestützt auf die Gemeindeautonomie zusteht, beanspruchen (§ 106 Abs. 1 KV).