Erhaltung der Struktur des gewachsenen Ortskerns und dessen sinnvolle Erneuerung (Art. 9 Abs. 1 BNO) und ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft (Art. 9 Abs. 2 BNO); an die Eingliederung in das Ortsbild werden erhöhte Anforderungen gestellt (Art. 9 Abs. 3 BNO). (…) 3.4 3.4.1 Was die Kritik der Beschwerdeführenden am gemeinderätlichen Entscheid bezüglich der Eingliederung des Bauvorhabens und der Ortsbildverträglichkeit anbelangt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass dem Gemeinderat bei der Handhabung von Ästhetikvorschriften ein erheblicher Ermessenspielraum zusteht;