geht das Argument des Gemeinderats, ein Verhandlungsprotokoll lasse sich jederzeit anhand der Handnotizen rekonstruieren, fehl. Nachdem die Beschwerdeführenden explizit auf einen Rückweisungsantrag verzichten, braucht auf diese Thematik indessen nicht mehr weiter eingegangen zu werden. Immerhin wird dem Verfahrensmangel bei der Kostenverteilung Rechnung zu tragen sein. 3. 3.1 (…) Nach der BNO vom 6. Juni 2001 (vom Grossen Rat genehmigt am 24. September 2002) bzw. dem dazugehörigen Bauzonenplan liegt die Parzelle in der Zone Dorfzone D3. Diese Zone bezweckt die 2010 Bau-, Raumentwicklungs- u. Umweltschutzrecht 447