Nach der publizierten verwaltungsgerichtlichen Rechtssprechung (vgl. AGVE 2000 S. 341 ff.) ist es im Hinblick auf die spätere Gewährung des Akteneinsichtsrechts der Verfahrensbeteiligten sowie zwecks Schaffung einwandfreier Entscheidgrundlagen unumgänglich, dass die anlässlich einer Verhandlung gemachten Feststellungen in einem Protokoll schriftlich festgehalten werden. Ein Protokoll ist insbesondere dann zu erstellen, wenn – wie vorliegend – die Verhandlung nicht in Anwesenheit sämtlicher am Entscheid beteiligten Behördenmitglieder stattfindet; stichwortartige handschriftliche Aufzeichnungen, die einzig für die verfassende Person lesbar und verständlich sind, reichen nicht. Daher