In der Tat ist in der Nichterstellung eines Verhandlungsprotokolls ein Verfahrensmangel zu erblicken. Nach der publizierten verwaltungsgerichtlichen Rechtssprechung (vgl. AGVE 2000 S. 341 ff.) ist es im Hinblick auf die spätere Gewährung des Akteneinsichtsrechts der Verfahrensbeteiligten sowie zwecks Schaffung einwandfreier Entscheidgrundlagen unumgänglich, dass die anlässlich einer Verhandlung gemachten Feststellungen in einem Protokoll schriftlich festgehalten werden.