2. Die Beschwerdeführenden machen vorab eine erneute Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil unbestrittenermassen kein Verhandlungsprotokoll der Einspracheverhandlung erstellt wurde und dementsprechend – trotz gestelltem Begehren – keine Protokolleinsicht möglich war. In der Tat ist in der Nichterstellung eines Verhandlungsprotokolls ein Verfahrensmangel zu erblicken.