2010 Bau-, Raumentwicklungs- u. Umweltschutzrecht 445 gen dort weder das Ortsbild noch das W.-Haus. Keine Mehrfachbe- einträchtigung geht des Weiteren von der Antennenanlage der Swisscom an der G.-strasse aus. Die Antennenanlage beeinträchtigt zwar die Kirche, sie überragt ihr Standortgebäude indessen nur um 8 Meter und wirkt mit ihrem kaum 0,2 m dicken Mast wesentlich schlanker als die vorliegend zu beurteilende Antennenanlage (...). Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin an verschie- denen Stellen erwähnten dünnen Kandelaber der Strassenbeleuch- tung an der K.strasse angeht, bleibt festzuhalten, dass sie mit ihrer Sicherheitsfunktion einerseits wichtigen öffentlichen Interessen die- nen. Andererseits konkurrenzieren sie im Gegensatz zur geplanten Antennenanlage mit ihrer links entlang der K.strasse gewählten Auf- stellung insbesondere die Wirkung des Kirchturms nicht. Vielmehr leiten sie den Blick sogar direkt auf das Denkmal hin (...). Selbst wenn die Kandelaber als Beeinträchtigung zu beurteilen wären, dürf- ten sie keine Rechtfertigung zu einer neuen, zusätzlichen Beeinträch- tigung der zu schützenden Objekte durch ein anderes Objekt abge- ben. Andernfalls müsste der Umgebungsschutz gänzlich aufgegeben werden. 4. Fazit Da der Gemeinderat O. nach dem Gesagten das Baugesuch zu Recht abgewiesen hat, ist die dagegen gerichtete Beschwerde abzu- weisen. 90 Verfahren; Ortsbildschutz. - Das Nichterstellen eines Einspracheverhandlungsprotokolls stellt ei- nen Verfahrensmangel dar; das Vorhandensein von stichwortartigen handschriftlichen Aufzeichnungen, die einzig für die verfassende Person lesbar und verständlich sind, reicht nicht (Erw. 2). - Wenn der Gemeinderat sich bei der Prüfung der Ortsbildverträg- lichkeit von sachfremden Überlegungen hat leiten lassen und damit sein ihm aufgrund der Gemeindeautonomie zustehendes Ermessen deutlich überschreitet, ist die sonst übliche Zurückhaltung bei der Überprüfung von kommunalen Ortsbildentscheiden aufzugeben und die ästhetische Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz selber vor- zunehmen (Erw. 3.4). 446 Verwaltungsbehörden 2010 Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 26. Mai 2010 i.S. I. und R.G. gegen den Entscheid des Gemeinderats B. (RRB Nr. 2010-000732) Aus den Erwägungen 2. Die Beschwerdeführenden machen vorab eine erneute Verlet- zung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil unbe- strittenermassen kein Verhandlungsprotokoll der Einsprachever- handlung erstellt wurde und dementsprechend – trotz gestelltem Be- gehren – keine Protokolleinsicht möglich war. In der Tat ist in der Nichterstellung eines Verhandlungsproto- kolls ein Verfahrensmangel zu erblicken. Nach der publizierten ver- waltungsgerichtlichen Rechtssprechung (vgl. AGVE 2000 S. 341 ff.) ist es im Hinblick auf die spätere Gewährung des Akteneinsichts- rechts der Verfahrensbeteiligten sowie zwecks Schaffung einwand- freier Entscheidgrundlagen unumgänglich, dass die anlässlich einer Verhandlung gemachten Feststellungen in einem Protokoll schriftlich festgehalten werden. Ein Protokoll ist insbesondere dann zu erstellen, wenn – wie vorliegend – die Verhandlung nicht in Anwesenheit sämtlicher am Entscheid beteiligten Behördenmitglieder stattfindet; stichwortartige handschriftliche Aufzeichnungen, die einzig für die verfassende Person lesbar und verständlich sind, reichen nicht. Daher geht das Argument des Gemeinderats, ein Verhandlungsprotokoll lasse sich jederzeit anhand der Handnotizen rekonstruieren, fehl. Nachdem die Beschwerdeführenden explizit auf einen Rück- weisungsantrag verzichten, braucht auf diese Thematik indessen nicht mehr weiter eingegangen zu werden. Immerhin wird dem Ver- fahrensmangel bei der Kostenverteilung Rechnung zu tragen sein. 3. 3.1 (…) Nach der BNO vom 6. Juni 2001 (vom Grossen Rat genehmigt am 24. September 2002) bzw. dem dazugehörigen Bauzonenplan liegt die Parzelle in der Zone Dorfzone D3. Diese Zone bezweckt die 2010 Bau-, Raumentwicklungs- u. Umweltschutzrecht 447 Erhaltung der Struktur des gewachsenen Ortskerns und dessen sinn- volle Erneuerung (Art. 9 Abs. 1 BNO) und ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft (Art. 9 Abs. 2 BNO); an die Eingliederung in das Ortsbild werden erhöhte Anfor- derungen gestellt (Art. 9 Abs. 3 BNO). (…) 3.4 3.4.1 Was die Kritik der Beschwerdeführenden am gemeinderätlichen Entscheid bezüglich der Eingliederung des Bauvorhabens und der Ortsbildverträglichkeit anbelangt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass dem Gemeinderat bei der Handhabung von Ästhetikvorschriften ein erheblicher Ermessenspielraum zusteht; die Gemeinde darf in diesem Bereich den verfassungsrechtlichen Schutz, der ihr gestützt auf die Gemeindeautonomie zusteht, beanspruchen (§ 106 Abs. 1 KV). Mit Rücksicht auf diese Autonomie der Gemeinden übt der Regierungs- rat, gleich wie die richterlichen Rechtsmittelinstanzen, bei der Prü- fung von kommunalen Entscheiden bezüglich der guten Eingliede- rung bzw. der Ortsbildverträglichkeit grundsätzlich Zurückhaltung. Eine Rechtsmittelinstanz soll und darf dann nicht korrigierend ein- schreiten, wenn sich die ästhetische Wertung der Vorinstanzen auf vernünftige Gründe stützen lässt, selbst wenn andere, ebenfalls ver- tretbare Lösungen denkbar wären. Die Zurückhaltung findet jedoch dort ihre Grenze, wo die Auslegung des Gemeinderats sich nicht mit den einschlägigen Rechtsgrundlagen vereinbaren lässt, überwiegende öffentliche und private Interessen entgegenstehen oder höherrangiges Recht tangiert wird (AGVE 2006 S. 187 f., Erw. 2.2.). Im vorliegenden Fall fällt nun insbesondere ins Gewicht, dass sich der Gemeinderat B. bei der Beurteilung der Ortsbildverträglich- keit des Vorhabens offensichtlich von sachfremden Überlegungen hat leiten lassen und sich über die Vorschriften der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung hinweggesetzt hat. Jedenfalls kann dem Ge- meinderat nicht beigepflichtet werden, der aus dem Umstand, dass die Parzelle 517 im Gebiet "Hinterdorf" liegt, ableiten will, dass diese nicht mehr zum "gewachsenen Ortskern" gehört, dessen Struktur gemäss Art. 9 Abs. 1 BNO zu erhalten ist. Für die Anwend- 448 Verwaltungsbehörden 2010 barkeit der kommunalen Norm kann es keine Rolle spielen, dass der Gemeinderat heute die Zonierung der Parzelle in der Dorfzone D3 als nicht mehr sachgerecht erachtet; vielmehr ist Art. 9 BNO anzu- wenden, solange das zuständige kommunale Planungsorgan keine Umzonierung vorgenommen hat. Zur "Erhaltung der Struktur des gewachsenen Ortskerns" gehört zudem nicht – wie der Gemeinderat annimmt – die Erhaltung von bestimmten Nutzungen von Bauten (z.B. als Autogarage), sondern vielmehr die Bewahrung des Erscheinungsbilds solcher Bauten, die Erhaltung ihres Bautyps, ihres Standorts bzw. ihrer Stellung und ihrer Wirkung untereinander. In diesem Sinne schreibt denn auch Art. 42 Abs. 1 BNO vor, nach welchen Kriterien der Gemeinderat die Ein- ordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild zu beurteilen hat: Massgebend sind u.a. Stellung (Firstrichtung), Grösse und Volumen von Baukuben, die Wirkung im Strassenraum, die Form und Gliede- rung der Baumasse, die Dachformen und -neigungen, die Fassa- dengliederung, die Farb- und Materialwahl sowie die Terrain- und Umgebungsgestaltung. Keine Rolle für die Beurteilung der Ortsbildverträglichkeit kann sodann auch die Überlegung des Gemeinderats B. spielen, dass we- gen des hohen Gewerbeanteils sowie wegen des Strassenverkehrs- und Eisenbahnlärms heute die Wohnqualität im fraglichen Gebiet als wenig attraktiv empfunden wird und nur noch Jugendliche und Aus- länder dort wohnen. Ebenso ist für die ästhetische Beurteilung uner- heblich, dass sich heute nach der Seetalbahnsanierung gegenüber dem Baugrundstück ein gesicherter Bahnübergang befindet, die Schülerströme markant zugenommen haben und die Bauherrschaft bereit ist, das Trottoir in Richtung See weiterzuführen. 3.4.2 Aus den eben dargelegten sachfremden Überlegungen des Ge- meinderats im angefochtenen Entscheid lässt sich nun allerdings nicht direkt ableiten, dass sich das umstrittene Vorhaben nicht gut in das Ortsbild eingliedern würde; vielmehr bedeutet dies nur, dass der Gemeinderat die ihm obliegende Prüfungspflicht ungenügend wahr- genommen hat bzw. dass sich seine ästhetische Wertung des Bauvor- habens nicht auf rechtlich erhebliche Gründe stützt. Angesichts des- 2010 Bau-, Raumentwicklungs- u. Umweltschutzrecht 449 sen hat der Regierungsrat aber die sonst übliche Zurückhaltung bei der Überprüfung solcher Entscheide aufzugeben und die ästhetische Beurteilung selbst vorzunehmen. Nach den Ausführungen des kantonalen Ortsbildexperten sowie aufgrund der Feststellungen am Augenschein zählen zu den wesent- lichen Elementen der gemäss Art. 9 Abs. 1 BNO zu erhaltenden "Struktur des gewachsenen Ortskerns" im fraglichen Bereich die in regelmässigen Abständen erfolgte, zum Ortszentrum hin immer dichter werdende Bebauung mit Einzelbauten auf der Ostseite der Kantonsstrasse; typisch sind zudem die gleiche Firstrichtung bei den meisten dieser Bauten, ihr enger, sich aufgrund ihres geringen Ab- stands ergebender Bezug zur Kantonsstrasse sowie die Durchgrü- nung (vgl. hiezu Stellungnahme der Sektion Regional- und Ortspla- nung BVU; Augenscheinsprotokoll sowie die anlässlich dieser Ver- handlung erstellten Fotografien). Von vornherein nicht zu berück- sichtigen ist die Bebauungssituation auf der Westseite der Kantons- strasse, zumal diese nicht der Dorfzone D, sondern verschiedenen andern Zonen zugewiesen ist. Inwieweit nun das Bauvorhaben dieser vorgegebenen Struktur bzw. Art. 9 Abs. 3 BNO Rechnung trägt, ist nicht ersichtlich; hervor- zuheben ist in diesem Zusammenhang, dass Art. 9 Abs. 3 BNO er- höhte Anforderungen an die Eingliederung ins Ortsbild stellt. An die Stelle eines Gebäudes soll ein reiner Lagerplatz für verkaufsbereite Boote treten; der geplante Verkaufspavillon kann dabei die Funktion des bisherigen Gebäudes offensichtlich nicht übernehmen. Das bis- her bestehende Erscheinungsbild des fraglichen Bereichs wird auf jeden Fall erheblich verändert und in diesem Sinne auch beeinträch- tigt. Zwar weist die Bauherrschaft zu Recht darauf hin, dass das be- stehende Bauernhaus – im Unterschied zu andern Gebäuden in Richtung Zentrum – weder unter Substanzschutz noch unter Volu- menschutz steht und daher ein Abbruch dieses Gebäudes nicht ver- hindert werden kann. Dies bedeutet indessen nicht, dass bezüglich der Eingliederung für neue Bauvorhaben mindere Anforderungen gelten würden. Fehl geht sodann auch das Argument der Bauherr- schaft, dass in einer Seegemeinde Boote zum normalen Erschei- nungsbild gehören würden und damit die Eingliederung ins Ortsbild 450 Verwaltungsbehörden 2010 ohne Weiteres gewährleistet sei. Dass Boote in einer an einem See gelegenen Gemeinde ortstypisch sind, lässt sich zwar nicht in Abrede stellen; allerdings hat dies nicht zur Konsequenz, dass Bootsausstel- lungen der hier geplanten Art ungeachtet des konkreten Umfelds an jeder Stelle der betreffenden Seegemeinde ortsbildverträglich wären. Vorliegend würde der geplante Bootsausstellungsplatz bzw. die darauf abgestellten Boote als völlig neue, bisher nicht vorhandene Elemente den fraglichen Bereich optisch dominieren und sich vom Vorbestehenden abheben, statt sich – wie von Art. 9 BNO gefordert – unter Einhaltung von erhöhten Anforderungen darin einzufügen. 3.4.3 Zusammenfassend kommt der Regierungsrat mit dem Vertreter der kantonalen Ortsbildpflege sowie mit den Beschwerdeführenden zum Schluss, dass das Projekt der von Art. 9 Abs. 1 und 3 BNO ge- forderten Eingliederung in die Struktur des gewachsenen Ortskerns bzw. den erhöhten Anforderungen an die Eingliederung ins Ortsbild nicht zu genügen vermag. Der Gemeinderat B. hat durch die Ertei- lung der Baubewilligung das ihm aufgrund der Gemeindeautonomie zustehende Ermessen nach dem Gesagten deutlich überschritten und die kommunalen Rechtsgrundlagen, auf deren Einhaltung nicht nur die Bauherrschaft, sondern auch die Beschwerdeführenden einen An- spruch haben, missachtet; er vermochte denn auch nur für eine äs- thetische Beurteilung sachfremde Gründe anzubringen, weshalb vor- liegend entgegen der Empfehlung des beigezogenen Fachexperten der kantonalen Ortsbildpflege eine Baubewilligung erteilt werden soll. 91 Ortsbildschutz. Die Rechtsmittelinstanz hat den kommunalen Entscheid über die Orts- bildverträglichkeit eines Bauvorhabens zu respektieren, wenn sich dieser nicht auf sachfremde Erwägungen stützt und als vertretbar erscheint. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 25. August 2010 i.S. B. und A. G. gegen den Entscheid des Stadtrats X. (RRB Nr. 2010-0001184)