jedenfalls nicht als sachfremd, und der Stadtrat hat durch die Verweigerung der Baubewilligung für das geplante Doppeleinfamilienhaus das ihm aufgrund der Gemeindeautonomie zustehende Ermessen nicht überschritten bzw. die kommunalen Rechtsgrundlagen nicht missachtet. Die gegen den stadträtlichen Entscheid erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 2010 Jagdrecht 455 II. Jagdrecht