allerdings bezeichnete auch er die stadträtliche Beurteilung als "nicht völlig verfehlt" und insofern als vertretbar, weshalb – wie dargelegt – ein Einschreiten der Rechtsmittelinstanz nicht als opportun erscheint. (…) 2.4 Zusammenfassend lassen sich somit – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – weder die sachverhaltlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid noch deren rechtliche Würdigung beanstanden. Die vom Stadtrat angeführten Gründe für die Nichterteilung einer Bewilligung zur Unterschreitung der kleinen Grenzabstände gegenüber den Parzelle 3528 und 3794 erweisen sich 2010 Bau-, Raumentwicklungs- u. Umweltschutzrecht 453