Angesichts der vollständigen Aufhebung jeglichen Grenzabstands gegenüber den Parzellen 3528 und 3794 entstünde von der Y.-Strasse her in der Tat der Eindruck einer geschlossenen Bauweise. Es lässt sich rechtlich nicht beanstanden, dass der Stadtrat aus siedlungsgestalterischer Sicht eine solche Bauweise am vorliegenden Ort jedenfalls nicht als geboten zur Erreichung einer besseren Lösung beurteilt; dass die Parzelle 3535 überhaupt nicht überbaubar wäre, wenn die kleinen Grenzabstände eingehalten werden müssten, lässt sich auch nicht behaupten, nachdem die Parzelle derzeit ja überbaut ist.