eine Unterschreitung der kleinen Grenzabstände gleich auf zwei Seiten ist nirgends, nicht einmal bei den Garagen, anzutreffen, und zwischen den Wohnhäusern befinden sich auch von der Strasse aus erkennbar tatsächlich Grünbereiche. Dieser heute vorhandenen Bebauungstypologie entspricht das Bauvorhaben der Beschwerdeführenden aber tatsächlich nicht. Angesichts der vollständigen Aufhebung jeglichen Grenzabstands gegenüber den Parzellen 3528 und 3794 entstünde von der Y.-Strasse her in der Tat der Eindruck einer geschlossenen Bauweise.