Der Stadtrat hat dargelegt, dass er ein über die ganze Parzellenlänge sich hinziehendes, Wohnzwecken dienendes Sockelgeschoss, welches optisch mit dem Nachbargebäude zusammengebaut wirke, als quartierfremd erachte; an der Y.-Strasse gebe es im unmittelbaren Strassenbereich sonst nur Garagengeschosse, und die Grünbereiche zwischen den Bauten würden – allenfalls befestigt mit Stützmauern – bis an die Strasse reichen und so das Quartierbild prägen. Aufgrund der Feststellungen an der Augenscheinsverhandlung lassen sich diese Überlegungen des Stadtrats aber durchaus nachvollziehen, auch wenn den Beschwerdeführenden zuzugestehen ist, dass die vorhandenen künstlichen Verände-