Die Rechtsmittelinstanz darf in Fällen der vorliegenden Art das Ermessen der kommunalen Baubewilligungsbehörde nicht durch ihr Ermessen ersetzen. Die Zurückhaltung findet nur dort ihre Grenze, wo die Auslegung des Gemeinderats sich nicht mit den einschlägigen Rechtsgrundlagen vereinbaren lässt, überwiegende öffentliche und private Interesse entgegenstehen oder höherrangiges Recht tangiert wird (AGVE 2006 S. 187 f., Erw. 2.2.). Im Lichte dieser Rechtssprechung lässt sich der Entscheid des Stadtrats im Ergebnis aber nicht beanstanden.