2.3 Bei der Handhabung von Ästhetikvorschriften steht den kommunalen Baubewilligungsbehörden ein erheblicher Ermessenspielraum zu; die Gemeinde darf in diesem Bereich den verfassungsrechtlichen Schutz, der ihr gestützt auf die Gemeindeautonomie zusteht, beanspruchen (§ 106 Abs. 1 KV). Mit Rücksicht auf diese Autonomie der Gemeinden übt der Regierungsrat, gleich wie die richterlichen Rechtsmittelinstanzen, bei der Prüfung von kommunalen Entscheiden bezüglich der guten Eingliederung bzw. der Ortsbildverträglichkeit grundsätzlich Zurückhaltung.