Vorliegend würde der geplante Bootsausstellungsplatz bzw. die darauf abgestellten Boote als völlig neue, bisher nicht vorhandene Elemente den fraglichen Bereich optisch dominieren und sich vom Vorbestehenden abheben, statt sich – wie von Art. 9 BNO gefordert – unter Einhaltung von erhöhten Anforderungen darin einzufügen. 3.4.3 Zusammenfassend kommt der Regierungsrat mit dem Vertreter der kantonalen Ortsbildpflege sowie mit den Beschwerdeführenden zum Schluss, dass das Projekt der von Art. 9 Abs. 1 und 3 BNO geforderten Eingliederung in die Struktur des gewachsenen Ortskerns bzw. den erhöhten Anforderungen an die Eingliederung ins Ortsbild nicht zu genügen vermag.