Insgesamt ergibt sich somit, dass dem Einwendenden im konkreten Fall die Befugnis, gegen das vorliegende Strassenbauvorhaben Einwendung zu erheben, fehlt. Für den Regierungsrat ist die besondere Beschwer des Einwendenden nicht erkennbar, umso weniger als mit dem Projekt massgebende Verbesserungen, gerade was das Tempo und den Lärm anbelangt, angestrebt und erreicht werden. Auf die Einwendung ist daher nicht einzutreten. 2 von 2