Bereits diese Entfernungen zum Bauvorhaben und den betreffenden Signalisationen an den genannten Strasseneinmündungen zeigen, dass der Einwendende weder von der gerügten Strassenverbreiterung (7,40 m auf 8,00 m) noch von den Fahrverboten/Wechselsignalen mehr betroffen ist als die Allgemeinheit und eine erhebliche Beeinträchtigung für sich und seine Liegenschaft ausser Frage steht. Dies gilt grundsätzlich auch für die vom ihm geltend gemachten Nachteile aufgrund der Lärmsituation.