Im vorliegenden Fall wohnt der Einwendende zwar an der S-Strasse in Q._____. Sein Wohnort befindet sich aber östlich der Verzweigung S-Strasse/T-Weg/U-Weg in einer Distanz von rund 290 m zum zu sanierenden Abschnitt der S-Strasse (Beginn) und noch einmal ca. 200 m (das heisst insgesamt 490 m) respektive 400 m (das heisst insgesamt 690 m) zu den zwischen der S-Strasse und der V- Strasse verlaufenden W- und X-Strassen. Bereits diese Entfernungen zum Bauvorhaben und den betreffenden Signalisationen an den genannten Strasseneinmündungen zeigen, dass der Einwendende weder von der gerügten Strassenverbreiterung (7,40 m auf 8,00 m) noch von den Fahrverboten/