Zwischen der Schädigungswirkung und der Privatsphäre des Einwendenden/Beschwerdeführers muss somit ein enger Zusammenhang bestehen beziehungsweise die negativen Einflüsse in dessen Privatsphäre hineinreichen und einen gewissen Schweregrad aufweisen. Mit diesen Anforderungen soll insbesondere die Popularbeschwerde (actio popularis) ausgeschlossen werden (vgl. BGer 1C_437/2007vom 3. März 2009, Erw. 2). 2.2