Damit ist gemeint, dass ein ausreichendes, tatsächliches und prozessrechtliches Rechtsschutzinteresse daran bestehen muss, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert, also eine justizmässige Überprüfung durchgeführt wird. Das schutzwürdige Interesse besteht demzufolge im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Einwendung/Beschwerde dem Einwendenden/Beschwerdeführer verschaffen würde beziehungsweise dem Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Art zu vermeiden, den die angefochtene Verfügung mit sich brächte.