Über die beschriebene räumliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand hinaus ist für die Einwen- dungs-/Beschwerdelegitimation zusätzlich ein schutzwürdiges Interesse erforderlich. Damit ist gemeint, dass ein ausreichendes, tatsächliches und prozessrechtliches Rechtsschutzinteresse daran bestehen muss, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert, also eine justizmässige Überprüfung durchgeführt wird.