Dabei muss der Beeinträchtigung ein gewisses Gewicht zukommen, um eine Betroffenheit zu begründen, die grösser ist als diejenige der Allgemeinheit (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_547/2019 vom 16. April 2020, Erw. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen; 1C_475/2019 vom 29.Januar 2020). Diese Rechtsprechung findet ebenfalls Anwendung auf Bauprojekte im Sinne von § 95 BauG. Über die beschriebene räumliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand hinaus ist für die Einwen- dungs-/Beschwerdelegitimation zusätzlich ein schutzwürdiges Interesse erforderlich.