Die Legitimation wird bei Bauprojekten regelmässig dann angenommen, wenn sich die Liegenschaften der Nachbarn in einem Umkreis von bis zu rund 100 m zum Bauprojekt befinden. Nur bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung (durch Immissionen wie Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) glaubhaft gemacht und gestützt auf eine Gesamtwürdigung der konkreten Verhältnisse beurteilt werden (BGE 140 II 214, Erw. 2.3 mit Hinweisen). Dabei muss der Beeinträchtigung ein gewisses Gewicht zukommen, um eine Betroffenheit zu begründen, die grösser ist als diejenige der Allgemeinheit (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_547/2019 vom 16. April 2020, Erw.