MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem Aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38–72 VRPG], Zürich 1998, § 38 N 125). Demnach ist zur Einwendung respektive Beschwerdeführung berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid in seiner Interessensphäre in höherem Mass als jedermann beeinträchtigt ist, weil er eine besondere, beachtenswerte Beziehung zur Streitsache aufweist (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 127 V 82 mit Hinweisen; MERKER, a.a.O., § 38 N 136). Verlangt wird eine relevante örtliche Beziehung; der Einwendende/Beschwerdeführer muss benachbart sein.