REGIERUNGSRAT REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2025-000072 Gemeinde Q._____; S-Strasse, Dosierung West und Fahrbahnsanierung; Einwendung A._____; Nichteintreten Sitzung vom 22. Januar 2025 Versand: 28. Januar 2025 Erwägungen 2. 2.1 Zur Beschwerde ist befugt, a) wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat, b) jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch Bundes- recht oder kantonales Recht zur Beschwerde ermächtigt ist (§ 42 Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007 [SAR 271.200]). Das Verwaltungsgericht hat in einem Grundsatzentscheid die Einwendungs-/Beschwerdebefugnis im Sinne von § 42 VRPG derjenigen gemäss Art. 103 Bst. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) vom 16. Dezember 1943 (SR 173.110) und Art. 48 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG) vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021) gleichgestellt (Aargauische Gerichts- und Ver- waltungsentscheide [AGVE] 1979, S. 254 ff.; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkon- trollverfahren nach dem Aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38–72 VRPG], Zürich 1998, § 38 N 125). Demnach ist zur Einwendung respektive Beschwerde- führung berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid in seiner Interessensphäre in höherem Mass als jedermann beeinträchtigt ist, weil er eine besondere, beachtenswerte Beziehung zur Streit- sache aufweist (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 127 V 82 mit Hinweisen; MERKER, a.a.O., § 38 N 136). Verlangt wird eine relevante örtliche Beziehung; der Einwendende/Beschwerdeführer muss benachbart sein. Benachbart in diesem Sinne ist jedes Grundstück, das mit dem Baugrundstück derart in einer räumlichen Beziehung steht, dass eine Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben oder die damit verbundene Nutzung möglich er- scheint (AGVE 1998, S. 32; 1997, S. 288 ff.; 1993, S. 409 ff.; MERKER, a.a.O., § 38 N 150 ff.). Die Legitimation wird bei Bauprojekten regelmässig dann angenommen, wenn sich die Liegenschaften der Nachbarn in einem Umkreis von bis zu rund 100 m zum Bauprojekt befinden. Nur bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung (durch Immissionen wie Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) glaubhaft gemacht und gestützt auf eine Gesamtwürdigung der konkreten Verhältnisse beurteilt werden (BGE 140 II 214, Erw. 2.3 mit Hinweisen). Dabei muss der Beeinträchtigung ein gewisses Gewicht zukommen, um eine Betroffenheit zu begründen, die grösser ist als diejenige der Allgemeinheit (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_547/2019 vom 16. April 2020, Erw. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen; 1C_475/2019 vom 29.Januar 2020). Diese Rechtspre- chung findet ebenfalls Anwendung auf Bauprojekte im Sinne von § 95 BauG. Über die beschriebene räumliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand hinaus ist für die Einwen- dungs-/Beschwerdelegitimation zusätzlich ein schutzwürdiges Interesse erforderlich. Damit ist ge- meint, dass ein ausreichendes, tatsächliches und prozessrechtliches Rechtsschutzinteresse daran bestehen muss, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert, also eine justiz- mässige Überprüfung durchgeführt wird. Das schutzwürdige Interesse besteht demzufolge im prakti- schen Nutzen, den die Gutheissung der Einwendung/Beschwerde dem Einwendenden/Beschwerde- führer verschaffen würde beziehungsweise dem Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Art zu vermeiden, den die angefochtene Verfügung mit sich brächte. Der Einwen- dende/Beschwerdeführer kann dabei nur eigene Interessen vertreten, Einwendungen/Beschwerden im Interesse Dritter, der Allgemeinheit oder der korrekten Gesetzesanwendung gibt es, von Ausnah- mefällen abgesehen, nicht; insbesondere begründet auch die Wahrnehmung öffentlicher Interessen keine Einwendungs-/Beschwerdebefugnis. Im Weiteren sind eigene Interessen nicht schon dann ge- geben, wenn sich der Einwendende/Beschwerdeführer für eine Frage aus ideellen Gründen beson- ders interessiert oder sich aus persönlicher Überzeugung für oder gegen ein Projekt engagiert (vgl. zum Ganzen: MERKER, § 38 N 136 ff., BGE 123 II 378). Zwischen der Schädigungswirkung und der Privatsphäre des Einwendenden/Beschwerdeführers muss somit ein enger Zusammenhang beste- hen beziehungsweise die negativen Einflüsse in dessen Privatsphäre hineinreichen und einen gewis- sen Schweregrad aufweisen. Mit diesen Anforderungen soll insbesondere die Popularbeschwerde (actio popularis) ausgeschlossen werden (vgl. BGer 1C_437/2007vom 3. März 2009, Erw. 2). 2.2 Im vorliegenden Fall wohnt der Einwendende zwar an der S-Strasse in Q._____. Sein Wohnort befin- det sich aber östlich der Verzweigung S-Strasse/T-Weg/U-Weg in einer Distanz von rund 290 m zum zu sanierenden Abschnitt der S-Strasse (Beginn) und noch einmal ca. 200 m (das heisst insgesamt 490 m) respektive 400 m (das heisst insgesamt 690 m) zu den zwischen der S-Strasse und der V- Strasse verlaufenden W- und X-Strassen. Bereits diese Entfernungen zum Bauvorhaben und den betreffenden Signalisationen an den genannten Strasseneinmündungen zeigen, dass der Einwen- dende weder von der gerügten Strassenverbreiterung (7,40 m auf 8,00 m) noch von den Fahrverbo- ten/Wechselsignalen mehr betroffen ist als die Allgemeinheit und eine erhebliche Beeinträchtigung für sich und seine Liegenschaft ausser Frage steht. Dies gilt grundsätzlich auch für die vom ihm gel- tend gemachten Nachteile aufgrund der Lärmsituation. Aus den Projektunterlagen wird deutlich, dass das Tempo mit dem vorliegenden Bauvorhaben, insbesondere dessen nachträglicher Anpassung im Bereich der Querung XY von 80 km/h auf 60 km/h reduziert und ein gesteuertes Wechselsignal für den Busbetrieb in die V-Strasse vorgesehen wird. Damit vermindern sich nicht nur die Sichtzonen, Landbeanspruchungen und Anpassungen von Böschungen massiv. Die Massnahme hat auch posi- tive Auswirkungen auf die Querungen sowie die privaten Ein- und Ausfahrten auf die S-Strasse. Hinzu kommt, dass auf der Höhe der Parzelle aaa ein gesteuertes Wechselsignal infolge des Staus in Richtung der Querungshilfe U-Weg vorgesehen und die Geschwindigkeit hier mit nur 60 km/h wei- tergeführt wird. Zum Innerort hin, im Bereich der Querung U-Weg/T-Weg gilt sodann Tempo 50 km/h. Vor diesem Hintergrund ist es praktisch unwahrscheinlich, dass mit dem Projekt höhere Geschwin- digkeiten und damit mehr Verkehrslärm bei der Liegenschaft des Einwendenden resultiert. Mit seinen Vorbringen vermag dieser nicht in genügender Weise darzutun beziehungsweise glaubhaft zu ma- chen, inwiefern er, zudem in der erforderlichen Schwere, benachteiligt sein soll. Insgesamt ergibt sich somit, dass dem Einwendenden im konkreten Fall die Befugnis, gegen das vorliegende Strassenbauvorhaben Einwendung zu erheben, fehlt. Für den Regierungsrat ist die be- sondere Beschwer des Einwendenden nicht erkennbar, umso weniger als mit dem Projekt massge- bende Verbesserungen, gerade was das Tempo und den Lärm anbelangt, angestrebt und erreicht werden. Auf die Einwendung ist daher nicht einzutreten. 2 von 2