Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Richtplan fehlende regionale Abstimmung ins Feld führt, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Richtplan keine Gemeinde dazu verpflichtet, die Zonenvorschriften der Nachbargemeinde zu übernehmen. Der Entscheid der Einwohnergemeindeversammlung von W._____, verkehrsintensive Betriebe in ihrer Arbeitszone A1 nur im Gebiet "X._____" und nicht in einem an Q._____ grenzenden Gebiet zu verbieten (Beschwerde, S. 11), unterliegt ebenso der Gemeindeautonomie wie der Entscheid der Einwohnergemeindeversammlung von Q._____, verkehrsintensive Betriebe in der Arbeitszone A1 mit der Parzelle aaa der Beschwerdeführerin auszuschliessen.