Auch in Bezug auf die Erschliessung mit dem ÖV bietet sich das Gebiet um die Parzelle aaa nicht für eine Nutzungserweiterung an: Es weist keinen direkten Gleisanschluss auf und ein Busanschluss ist weder vorhanden noch ist ein Ausbau des Busnetzes vorgesehen. Zusammenfassend erweist sich die geplante Zonierung auch in erschliessungstechnischer Hinsicht als zweckmässig und mit dem Richtplan vereinbar. Die weiteren, von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Richtplaneinträge bezüglich Nationalstrassenausbau und den B._____ geben zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass.