Dies umso weniger, als die ehemals als Autobahnzubringer genutzte Y-Strasse in der Gemeinde W._____ mit einem Fahrverbot für LKWs (mit Ausnahme Zubringerdienst) belegt sowie mit einer Maximalgeschwindigkeit von 30 km/h belegt wurde. Wie der Gemeinderat zutreffend ausführt, besteht keine nahe Autobahnerschliessung mit Bezug auf das Gebiet mit der Parzelle aaa (mehr). Auch in Bezug auf die Erschliessung mit dem ÖV bietet sich das Gebiet um die Parzelle aaa nicht für eine Nutzungserweiterung an: Es weist keinen direkten Gleisanschluss auf und ein Busanschluss ist weder vorhanden noch ist ein Ausbau des Busnetzes vorgesehen.