Dass der revidierte Zonenplan die Nutzungen in Umsetzung des Richtplans in einem Gebiet vorsieht, das aktuell der Industriezone gemäss § 12 der geltenden BNO zugewiesen ist, die für grossgewerbliche und industrielle Bauten bestimmt ist, ist sachgerecht. Demgegenüber bietet sich das peripher gelegene, mehrheitlich überbaute und aktuell der Gewerbezone zugewiesene und damit bereits heute massgeblichen Nutzungseinschränkungen unterworfene Gebiet mit der Parzelle aaa nicht für die von der Beschwerdeführerin mit Bezug auf den ESP anbegehrten Nutzungen an. Dies umso weniger, als die ehemals als Autobahnzubringer genutzte Y-Strasse in der Gemeinde W.___