Mit der Ausscheidung der Spezialzone XX, die unter anderem das heutige Kiesabbauareal beschlägt (vgl. § 14 Abs. 5 lit. e nBNO), wird der Richtplan auch in dieser Hinsicht umgesetzt. Dass der revidierte Zonenplan die Nutzungen in Umsetzung des Richtplans in einem Gebiet vorsieht, das aktuell der Industriezone gemäss § 12 der geltenden BNO zugewiesen ist, die für grossgewerbliche und industrielle Bauten bestimmt ist, ist sachgerecht.