Aber auch in anderen Zonen sind beispielsweise Verkaufsnutzungen bis maximal 500 m2 pro Laden zulässig (Spezialzonen XY und XZ gemäss § 11 nBNO). Ebenso sind in gewissen Bereichen der Arbeitszone II reine Lagerbetriebe und Abstellflächen und reine Verteil-, Umlade- und Lagerbetriebe der Logistik zulässig (§ 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 15 Abs. 5 lit. d und e nBNO). Die Nutzungsplanungsrevision setzt den Richtplan ohne Weiteres um. Insbesondere trägt die geplante Nutzungsplanung Richtplankapitel S 1.3, Planungsanweisung 2.2 Rechnung, wonach für Grossprojekte (Flächenbedarf über 5 ha) im ESP S.__