So lässt die Nutzungsplanungsrevision in Umsetzung des kantonalen Richtplans etwa in der Spezialzone XX Produktionsbetriebe, Industrie mit digitaler Produktion sowie Nutzungen mit hohem Güterverkehr zu (§ 14 Abs. 2 nBNO). Zusätzlich sind individuell nach Bereich innerhalb der Spezialzone XX Verkaufsnutzungen bis 400 m2 pro Laden, öffentliche Tankstellen, Labor/Forschung Bildung, Lager/Logistik, Freizeitnutzung und stark störende Betriebe zulässig (vgl. etwa § 14 Abs. 5 nBNO). Aber auch in anderen Zonen sind beispielsweise Verkaufsnutzungen bis maximal 500 m2 pro Laden zulässig (Spezialzonen XY und XZ gemäss § 11 nBNO).