Abgesehen davon, dass auch in der Arbeitszone I mit der Parzelle aaa Verkaufsflächen bis 200 m2 Verkaufsfläche pro Laden zugelassen sind (§ 15 Abs. 2 lit. a nBNO), sieht die Nutzungsplanrevision die entsprechenden Nutzungen in anderen Gebieten von Q._____ vor. So lässt die Nutzungsplanungsrevision in Umsetzung des kantonalen Richtplans etwa in der Spezialzone XX Produktionsbetriebe, Industrie mit digitaler Produktion sowie Nutzungen mit hohem Güterverkehr zu (§ 14 Abs. 2 nBNO).