4 von 5 den Vorprüfungsbericht hervorgeht. Insbesondere ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Verbotskatalog für die Arbeitszone A I gemäss § 15 Abs. 2 nBNO schliesse Verkaufsnutzungen und öffentliche Freizeit-, Sport- und Vergnügungszentren, öffentliche Tankstellen und Nebenanlagen sowie reine Lagerbetriebe / Abstellflächen ohne weitere betriebliche Wertschöpfung aus, weshalb der Richtplan nicht umgesetzt werden, unbegründet: Abgesehen davon, dass auch in der Arbeitszone I mit der Parzelle aaa Verkaufsflächen bis 200 m2 Verkaufsfläche pro Laden zugelassen sind (§ 15 Abs. 2 lit.