Zudem sei der Autobahnanschluss Y._____ über die Kantonsstrasse K-Strasse, L-Strasse beziehungsweise M-Strasse und über N- Strasse und M-Strasse ohne Weiteres erreichbar. Dass die im Verbotskatalog enthaltenen Nutzungen andernorts in der Gemeinde Q._____ zulässig seien, nütze der Beschwerdeführerin nichts. Die Parzelle aaa sei durch die hervorragende Lage direkt an der Kantonsstrasse K-Strasse prädestiniert, gerade solche Nutzungen, wie sie hier verboten werden sollen, zu ermöglichen.