Mit dem Verweis, die Y-Strasse sei umgestaltet auf der Stufe Tempo 30 und mit einem Durchfahrtsverbot für Lastkraftwagen (LKW) belegt worden, verkenne der Gemeinderat die Realitäten: Ein Grossteil der gemäss Richtplan hier zulässigen Nutzungen (insbesondere Lagerhaltung, Transportund Handelsbetriebe) werde von den Nutzern mittels Lieferwagen – und nicht mit LKW – ausgeführt. Ein Fahrverbot für LKW sei kein Fahrverbot für Lieferwagen. Die Ausführungen des Gemeinderats betreffend Erschliessung erwiesen sich damit als unbegründet. Zudem sei der Autobahnanschluss Y.___