lndem der Verbotskatalog explizit Nutzungen erwähne, welche vom Richtplan für das Gebiet der Gemeinde Q._____ nicht nur als zulässige, sondern auch als erstrebenswerte Nutzungen qualifiziert würden, erweise er sich als rechtswidrig und mit dem Richtplan nicht vereinbar. Den Ausführungen des Gemeinderats, er verfüge über diverse grosse Arbeitszonen, in welchen die in der Arbeitszone I nicht zugelassenen Nutzungen teilweise erlaubt seien, sei entgegenzuhalten, dass § 15 Abs. 6 nBNO für innerhalb eines schraffierten Bereichs der Arbeitszone II gelegene Flächen auch Betriebe gemäss § 15 Abs. 5 lit. d und e nBNO als zulässig qualifiziere.