In ihrer Replik fügt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass es entgegen den Ausführungen des Gemeinderats nicht nur darum gehe, den bestehenden Nutzungsmix zu erhalten und – im engen Korsett der Besitzstandsgarantie – weiterzuführen. Es gehe darum, dass die vom Richtplan gewährten Nutzungsmöglichkeiten auch an diesem Ort ausgeschöpft werden könnten. Ein Verbotskatalog, wie er in § 15 Abs. 2 nBNO vorgesehen sei, lasse sich mit dem Entwicklungsprofil des regionalen Entwicklungskonzepts R._____ Regio vom tt.mm. 2015, welches als Überbau die kantonalen Planungsinstrumente wie den kantonalen Richtplan berücksichtige, schlichtweg nicht vereinbaren.