Von einer regional abgestimmten Planung könne mit Blick auf § 15 Abs. 2 nBNO keine Rede sein. Zudem stelle der Verbotskatalog in § 15 Abs. 2 nBNO eine Einschränkung der verfassungsmässig garantierten Wirtschaftsfreiheit und der ebenfalls verfassungsmässig garantierten Eigentumsgarantie dar. Das mangelnde öffentliche Interesse zeige sich im Widerspruch der Nutzungsplanung zu den Vorgaben des Richtplans.