Was der Gemeinderat im Einwendungsentscheid bezüglich regionaler Abstimmung ausführe, sei ebenfalls unzutreffend: Südlich an die Arbeitszone A I der Gemeinde Q._____ grenzten die Arbeitszone A I beziehungsweise A II der Gemeinde W._____ an. Die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde W._____ vom tt.mm. 2022 enthalte gerade keinen solchen Verbotskatalog. § 15 Abs. 1 BNO W._____ schliesse verkehrsintensive Betriebe nur im Gebiet X._____ und damit nicht in dem Gebiet aus, welches an die Gemeinde Q._____ angrenze. Von einer regional abgestimmten Planung könne mit Blick auf § 15 Abs. 2 nBNO keine Rede sein.