Schon von daher zeige sich, dass offensichtlich keine überwiegende Gegeninteressen an der von der Einwohnergemeinde beschlossenen Nutzungsmöglichkeiten in der Arbeitszone A I bestünden und eine Abweichung vom Richtplan somit nicht erlaubt sei. Der Verbotskatalog in § 15 Abs. 2 nBNO habe nichts mit dem vom Gemeinderat angesprochenen Flächenbedarf des regionalen Kleingewerbs zu tun. Gerade das regionale Kleingewerbe könne auf Verkaufsflächen von mehr als 200 m2 und auf öffentliche Tankstellen und Nebenanlagen angewiesen sein.