2 von 5 Insbesondere die Kapitel des Sachbereichs Mobilität seien umfassend überarbeitet worden. Ausdrücklich sei für den Raum V._____ / Q._____ für den Terminal des kombinierten Verkehrs ein kantonales Interesse an der Weiterentwicklung der bestehenden Anlage festgestellt und festgesetzt worden. Schon von daher zeige sich, dass offensichtlich keine überwiegende Gegeninteressen an der von der Einwohnergemeinde beschlossenen Nutzungsmöglichkeiten in der Arbeitszone A I bestünden und eine Abweichung vom Richtplan somit nicht erlaubt sei.