Der aktuell geltende Richtplan sei auch unter Berücksichtigung der GÜP 1 nicht rechtswidrig. Damit entfalle diese Situation zur Begründung einer Abweichung vom Richtplan. Im vorliegenden Fall seien im Rahmen der GÜP 1 der Sachbereich Mobilität (M) umfassend geprüft und die Kapitel Siedlung aktualisiert.