Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Parzelle aaa mit den Gebäuden 734, 1279 und 736 überbaut sei. Das Gebäude 736 diene als Gewerbepark für diverse Unternehmungen, es bestehe ein breiter Nutzungsmix. Mit der Nutzungsplanungsrevision würde der Richtplan des Kantons Aargau nicht umgesetzt. Die Gemeinde Q._____ liege im S._____ und bilde einen wirtschaftlichen Entwicklungsschwerpunkt (ESP) von kantonaler Bedeutung gemäss Richtplan. Er soll produzierenden und verarbeitenden Nutzungen (PVN) sowie Nutzungen mit hohem Güterverkehr und Flächenbedarf (GFN) dienen.