Die Beschwerdeführerin rügt die vorgesehene Umzonung ihrer Parzelle aaa von der Gewerbezone zur Arbeitszone A I und verlangt die Nichtgenehmigung der Nutzungsplanrevision. In diesem Zusammenhang beanstandet sie in erster Linie den für die Arbeitszone I definierten Verbotskatalog gemäss §15 Abs. 2 nBNO und beantragt eventualiter, auf den Verbotskatalog in § 15 Abs. 2 nBNO zu verzichten.