Bei der Auslegung solcher kommunaler Vorschriften kann sich die Gemeinde auf ihre Autonomie berufen. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen sind hier gehalten, das Ergebnis der gemeinderätlichen Rechtsauslegung zu akzeptieren und nicht ohne Not ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle der gemeinderätlichen zu setzen, jedenfalls solange sich – wie hier – die Auslegung mit dem Wortlaut sowie mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbaren lässt (§ 106 Abs. 1 Verfassung des Kantons Aargau [Kantonsverfassung, KV] vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 17. Juli 2024 [WBE.2022.377], Erw. 4.2).