Für seine Praxis und seine Beurteilung kann sich der Stadtrat auch auf die Nutzungsvorschriften berufen, wonach in der Zone WA3 nur "mässig störende" Betriebe " zulässig sind, deren Auswirkungen "im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben" (§§ 7 Abs. 1 und 29 Abs. 2 BNO). Bei der Auslegung solcher kommunaler Vorschriften kann sich die Gemeinde auf ihre Autonomie berufen.